Behandlungsvereinbarung

(Stand 30. November 2023)

Grundsätzlich gelten die folgenden Umstände bei der Behandlung durch einen Heilpraktiker:

  1. Nach den gesetzlichen Vorschriften haben Sie keinen Anspruch auf eine Behandlung durch Heilpraktiker. Das bedeutet, dass die Behandlungskosten von einer gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden und vor einer privaten Versicherung oder Beihilfestelle möglicherweise teilweise oder ganz nicht übernommen werden. Aufgrund der rein naturheilkundlichen Diagnostik und Therapie in der Rechnungsstellung werden unter Umständen keine klinisch-wissenschaftlichen Diagnosen gegeben und dadurch bedingt möglicherweise Leistungen von einer bestehenden Privatversicherung oder Beihilfe nicht erstattet – dies hat keinen Einfluss auf Ihre Zahlungspflicht zum Ausgleich der Honorarrechnung.
  2. Heilpraktiker rechnen grundsätzlicher auf Basis des Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ab. Je Sitzung werden feste Beträge verlangt, die der Patient stets vorher erfragen kann. Die Behandlungszeit richtet sich nach dem Ermessen des Therapeuten und dauert i.d.R. 30 bis 60 Minuten.
  3. Eine vollständige Erstattung durch eine Beihilfestelle, Privat- oder Zusatzversicherung dürfen Sie auf Basis dieser Behandlungsvereinbarung nicht erwarten. Bitte erfragen Sie rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse die Bedingungen für eine eventuelle Bezuschussung Ihrer Rechnung.


Auch wenn Sie Ihre Rechnung bei einer Versicherung oder Beihilfestelle einreichen, ist das Honorar unabhängig von einer eventuellen Ankerkennung und Erstattung durch Ihre Versicherung bei Rechnungserhalt ohne Zahlungsziel oder Abzüge entweder bar, Kreditkarte oder Überweisung auf das angegebene Konto fällig.


Sie erklären sich einverstanden, dass Sie bei Nichtzahlung nach einer Zahlungserinnerung Ihre Behandlung abgebrochen werden darf.


Sollten Sie zu einem Termin verhindert sein, informieren Sie uns 2 Tage vorher.


Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages unwirksam sein, berührt das nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind dann durch Bestimmungen zu ersetzen, die den damit verbundenen Willen der Partner am besten entsprechen.